Es gibt das öffentliche Baurecht und das private Baurecht.
Das öffentliche Baurecht ist ein Teilbereich des besonderen Verwaltungsrechts. Es unterteilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.
Das private Baurecht ist im wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch als Teilbereich des privatrechtlichen Schuldrechts geregelt. Es handelt sich um das Recht des Werkvertrags.